Erbschaftswesen

Erbschaftsamt Bezirk Schwyz

Für den Bereich Erbschaftswesen ist der Bezirk Schwyz zuständig. Letztwillige Verfügungen können jedoch weiterhin auf der Gemeindeverwaltung Illgau hinterlegt werden.

Kontakt:
Erbschaftsamt Bezirk Schwyz
Rathaus, 6430 Schwyz
041 819 67 33
E-Mail
Webseite Bezirk Schwyz

 

Ansprechpartner

Maya Kryenbühl-Blattmann, Gemeindeschreiberin, Tel. 041 830 10 66, E-Mail

  • Ehe- und/oder Erbvertrag

    Beschrieb

    Der Ehevertrag ist grundsätzlich die vertragliche Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten.

    Das Schweizerische Recht kennt folgende Güterstände:

    • Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 – 220 ZGB)
      "Ordentlicher Güterstand" - besteht ohne Ehevertrag von Gesetzes wegen
    • Gütergemeinschaft
      Mit Ehevertrag vereinbarter Güterstand
    • Gütertrennung
      Mit Ehevertrag vereinbarter Güterstand oder "ausserordentlicher Güterstand" (durch Richter angeordnet oder von Gesetzes wegen)

    Der Erbvertrag ist die vertragliche, insbesondere vermögensrechtliche, Vereinbarung zwischen mehreren Personen im Hinblick auf den Tod. Inhalt eines Erbvertrages sind in erster Linie die Regelung allfälliger erbrechtlicher Ansprüche.

    Im Gegensatz zum Ehevertrag, welcher zwischen Ehegatten geschlossen wird, ermöglicht ein Erbvertrag den Einbezug weiterer Personen neben dem Ehegatten.

    Der Ehevertrag sowie der Erbvertrag ist zwingend öffentlich durch einen Rechtsanwalt zu beurkunden und anschliessend durch das Einwohneramt am zivilrechtlichen Wohnsitz des Paares aufzubewahren. Im Unterschied zum Testament kann der Erbvertrag grundsätzlich nicht einseitig aufgehoben werden. Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Vereinbarung aller Vertragsparteien (Art. 512 ff. ZGB).  

    Ehe- und Erbvertrag ergänzen sich in den meisten Fällen. Es empfiehlt sich daher der Abschluss eines Ehe- als auch der Abschluss eines Erbvertrages. 

    Die Eröffnung des Ehe- und/oder Erbvertrages vollzieht das Erbschaftsamt des Bezirkes, welchem die Wohnsitzgemeinde angehört, bis spätestens binnen eines Monats nach dem Todesfall.

  • Erbbescheinigung

    Wie komme ich zu einer Erbbescheinigung nach einem Todesfall?

    Eine Erbbescheinigung bestätigt, dass die darauf aufgeführten Personen, unter Vorbehalt sämtlicher erbrechtlicher Klagen, als Erben anerkannt sind.

    Die Bescheinigung wird hauptsächlich als Erbenausweis für Bank-, Versicherungs- und Grundstückgeschäfte benötigt.

    Die Erbbescheinigung muss beim Erbschaftsamt desjenigen Bezirkes, welchem die letzte zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde des Verstorbenen angehört, ausdrücklich verlangt werden.

    Die Erbbescheinigung kann erst drei Monate nach dem Todesfall ausgestellt werden, begründend durch die dreimonatige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft. (Über Ausnahmefälle entscheidet das Erbschaftsamt).

    Die Ausstellung der Erbbescheinigung ist mit Kosten verbunden.

    Die Erben der im Bezirk Schwyz wohnaft gewesenen verstorbenen Person, können die Erbbescheinigung mit dem Formular "Bestellung Erbbescheinigung" beim Erbschaftsamt des Bezirk Schwyz anfordern.

    Für eine Erbausschlagung benützen Sie das Formular "Erbausschlagungserklärung."

    Erbschaftsamt Bezirk Schwyz
    Brüöl 7
    6430 Schwyz

    Tel.  041 819 67 33
    E-Mail

  • Testament - Erstellung und Hinterlegung

    Mein Testament

    Jede handlunsfähige Person kann ein Testament verfassen.

    Die gesetzlichen Regelungen über das Testament, resp. über die letztwillige Verfügung, finden Sie im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) unter Art. 467 ff.

    Juristen, Notare, das Erbschaftsamt beim Bezirk oder der Gemeindeschreiber können um Rat bei der Erstellung des persönlichen Testamtents angegangen werden.

    Sie können Ihr Testament einer Vertrauensperson zur Aufbewahrung geben oder in Ihrem Zuhause aufbewahren. Dies birgt allerdings die Gefahr, dass es nach Ihrem Ableben nicht gefunden oder unterschlagen wird.

    Die empfehlenswerteste Variante ist die Hinterlegung des Testaments beim Einwohneramt der eigenen zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde. Sie können Ihr Testament jederzeit wieder zurück ziehen.

    Was mit dem Testament nach Ihrem Ableben passiert, lesen Sie unter "Testament - Eröffnung"

  • Testament - Eröffnung

    Was geschieht mit meinem Testament nach meinem Ableben?

    Nach dem Eintreten eines Todefalles sind die Hinterbliebenen verpflichtet, das Testament eines/einer Verstorbenen sofort und ungeöffnet dem Einwohneramt am zivilrechtlichen Wohnsitz des Verstorbenen zu übergeben.

    Binnen Montasfrist nach Einreichen des Testamentes, ist das Erbschaftsamt des Bezirkes, welchem die Wohnsitzgemeinde angehört, verpflichtet, dieses zu eröffenen.

    Ist das Testament bereits beim Einwohneramt der zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde des Verstorbenen hinterlegt, reicht diese das Testament binnen Monatsfrist nach dem Todesfall beim zuständigen Erbschaftsamt ein.

    Die gesetzliche Erben werden über die Eröffnung des Testaments durch das Erbschaftsamt in Kenntnis gesetzt.

    Alle vom Testament betroffenen Personen erhalten nach der Eröffnung des Testaments eine beglaubigte Abschrift davon.

    Die gesetzlichen Grundlagen zum "Erbgang" finden Sie im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 551 ff.

    Siehe auch weitere Infos unter "Ehe- und Erbvertrag"

    Die Eröffnung eines Testaments, Ehe- oder Erbvertrags ist mit Kosten verbunden.

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