Wenn es Ihnen nicht möglich ist, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen, beantragen Sie eine Erstreckung der Einreichefrist bis jeweils spätestens 31. März.
Sie finden den Link zu den Fristerstreckungs-Formulare im Online Schalter
Steuererklärung
Gesetzlichen Grundlagen zum Thema Steuern im Kanton Schwyz.
Steuererklärung Die Unterlagen werden von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz jährlich bis spätestens 28. Februar zugestellt. Die Steuererklärung muss bis spätestens 31. März ausgefüllt und bei der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz eingereicht sein.
Fristerstreckungen Wenn es Ihnen nicht möglich ist, die Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen Frist einzureichen, beantragen Sie eine Erstreckung der Einreichefrist.
Natürliche Personen: Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärungen sind vor Ablauf der gesetzlichen Frist bei der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz zu beantragen.
Juristische Personen: Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärungen sind vor Ablauf der gesetzlichen Frist bei der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, zu beantragen.
Stundungen / Zahlungsabkommen Steuerpflichtige, die in Not geraten sind oder für welche die Bezahlung der Steuern innerhalb der ordentlichen Zahlungsfrist eine grosse Härte bedeutet, können schriftlich ein Gesuch um Stundung einreichen oder beim Steueramt vorsprechen. Gemäss § 23 der Steuerbezugsverordnung wird nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins erhoben.
Steuererlassgesuch
Fragebogen zu Steuererlassgesuch Wer in eine finanzielle Notlage geraten ist, hat die Möglichkeit, bei der Veranlagungsgemeinde ein Gesuch um Steuererlass einzureichen.