Kindes- und Erwachsenenschutz

Änderung des Vormundschaftsrechts
Seit 1. Januar 2013 ist das knapp hundertjährige Vormundschaftsrecht durch das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ersetzt worden. Statt Laienbehörden sind nun Fachgremien im Einsatz. Der Kanton ist anstelle der Gemeinden Träger der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und der Amtsbeistandschaften. 

Die Gemeinde Illgau ist der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz und der Amtsbeistandschaft Innerschwyz 1 angeschlossen.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz
Industriestrasse 7, 6440 Brunnen (Domizil)
Postfach 1240, 6431 Schwyz (Postanschrift)
Tel. 041 819 14 95, E-Mail

Webseite KESB

Amtsbeistandschaft Innerschwyz 1
Industriestrasse 7, 6440 Brunnen (Domizil)
Postfach 1241, 6431 Schwyz (Postanschrift)
Tel. 041 819 14 19

  • Handlungsfähigkeitszeugnis

    Das Handlungsfähigkeitszeugnis bestätigt, dass die betreffende Person volljährig und urteilsfähig ist. Es wird durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) ausgestellt.

    Als handlungsfähig gilt im schweizerischen Rechtssystem jede Person die einerseits volljährig (d.h. 18-jährig) ist und andererseits urteilsfähig ist. Umgekehrt gilt als handlungsunfähig jede Person, die entweder minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht oder die urteilsunfähig ist.

    Das Handlungsfähigkeitszeugnis ist z.B. notwendig für:

    • Erwerb oder Verkauf von Liegenschaften (Notariat)
    • Geschäftseröffnungen
    • Auslandgeschäfte usw.
  • Kindes- und Erwachsenenschutzrecht / Aufgaben und Zuständigkeiten

    Seit dem 1. Januar 2013 ist das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft.

    Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde finden Sie im Online Schalter.

  • Kindesschutzmassnahmen

    Kindesschutzmassnahmen Beschrieb

    Wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, etwas dagegen zu tun, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welche für den Wohnort des Kindes zuständig ist, tätig zu werden und ...
    ...den Eltern Weisungen zu erteilen oder
    ...dem Kind einen Beistand zu geben oder
    ...den Eltern die Obhut oder gar das Sorgerecht zu entziehen.
     

    Sorgerecht

    • Sind die Eltern verheiratet, tragen sie gemeinsam die Verwantwortung für ihr Kind.
    • Sind die Eltern nicht verheiratet, so entsteht die gemeinsame elterliche Sorge entweder durch gemeinsame Erklärung der Eltern oder durch behördlichen Entscheid.
    • Bei geschiedenen Eltern steht die elterliche Sorge dem Elternteil zu, dem das Kind durch das Gericht zugesprochen wurde.
    • Auf gemeinsamen Antrag der Eltern hin, kann unter gewissen Voraussetzungen, sowohl geschiedenen wie auch unverheirateten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge übertragen werden.
    • Bei unverheirateten Eltern ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welche für den Wohnort des Kindes zuständig ist, verantwortlich für die Erteilung des gemeinsamen elternlichen Sorgerechts.

     

    Vaterschaftsklage
    Im Falle von strittigen oder unklaren Vaterschaften sorgt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Vertregung des Kindes bei der Vaterschaftsklage und der Durchsetzung seines Unterhaltsanspruches.

  • Unterhaltsvertrag

    Kindes-Unterstützung durch den Vater bei unverheirateten Eltern

    Durch die Anerkennung der Vaterschaft vor dem Zivilstandsamt wird der Vater unterhaltspflichtig.
    Will der Vater das Kind nicht anerkennen, vertritt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welche für den Wohnort des Kindes zuständig ist, das Kind bis die Unterhaltskosten geregelt sind.
    Mit Unterstützung der Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde kann auch eine gerichtliche Vaterschaftsklage eingereicht werden.

    Der Unterhaltsvertrag muss von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welche für den Wohnort des Kindes zuständig ist, genehmigt werden. Der Unterhaltsvertrag regelt die Alimentenzahlung für Kinder von unverheirateten Müttern. Oftmals wird gleichzeitig die Regelung zur Obhut des Kindes und die Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge festgelegt.
    Die daraus entstehenden Kosten werden den Eltern auferlegt.

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