Gesetzlichen Grundlagen zum Thema Steuern im Kanton Schwyz.
Steuererklärung
Die Unterlagen werden von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz jährlich bis spätestens 28. Februar zugestellt. Die Steuererklärung muss bis spätestens 31. März ausgefüllt und bei der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz eingereicht sein.
Fristerstreckungen
Wenn es Ihnen nicht möglich ist, die Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen Frist einzureichen, beantragen Sie eine Erstreckung der Einreichefrist.
Natürliche Personen:
Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärungen sind vor Ablauf der gesetzlichen Frist bei der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz zu beantragen.
Juristische Personen:
Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärungen sind vor Ablauf der gesetzlichen Frist bei der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, zu beantragen.
Stundungen / Zahlungsabkommen
Steuerpflichtige, die in Not geraten sind oder für welche die Bezahlung der Steuern innerhalb der ordentlichen Zahlungsfrist eine grosse Härte bedeutet, können schriftlich ein Gesuch um Stundung einreichen oder beim Steueramt vorsprechen. Gemäss § 23 der Steuerbezugsverordnung wird nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins erhoben.